§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Dogo-Canario-Deutschland".
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt dann den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Wachow.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die
- Förderung,
- Unterstützung,
- Information der Öffentlichkeit und Behörden,
- Erhalt und Pflege der Hunderasse Dogo Canario, respektive des alten Namens der Rasse Perro de Presa Canario, sowie Hunde der Gattung der Molosser, in Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht:
- Zusammenarbeit mit dem „Club Espanol del Dogo Canario“, dem Heimatverein der Rasse
- Einrichtung und Betrieb einer Internetpräsenz,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- abhalten von Informationsveranstaltungen,
- Aktivitäten bei Ausstellung,
- bereitstellen von Informationsmaterialien,
- direkte Kontaktaufnahme mit Behörden, Gesetzgebungsorganen und Parteien,
- Kooperationen mit deutschen und internationalen Züchtern und Vereinen.
- Betreuung, Unterbringung und Vermittlung von in Not geratenen Hunden, der vornehmlich betreuten Rassen.
- Bekämpfung von Fehlentwicklungen und Missständen bei Zucht und Ausbildung.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die für die im Sinne des Vereins entstandenen Kosten, Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen können jedoch aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes erstattet werden.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit Erklären, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen. Natürliche Personen müssen volljährig sein.
- Der Verein bietet zwei Arten der Mitgliedschaft an.
- Die Mitgliedschaft. Mitglieder sind mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrecht ausgestattet. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Voraussetzung zur Antragsstellung ist eine vorherige Fördermitgliedschaft des Antragstellers, für die Dauer von 18 Monaten. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
- Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag oder bringen eine sonstige fördernde Leistung für den Verein. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung, Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch teilnehmen.
- Die Fördermitgliedschaft kann schriftlich oder auch per Internet beantragt werden.
- Im Übrigen haben die Mitglieder gleichen Rechte.
- Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Aufgaben erworben haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Mit Ausnahme der Beitragspflicht (§ 5 Absatz 2) sind Ehrenmitglieder den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.
- Der Austritt eines Mitgliedes oder Fördermitglieds, ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied oder Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Verein geschadet hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversamm- lung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter/in – welcher vom Vorstand bestimmt wird - geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder benennt der Vorstand keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Die Mitgliederversammlung, kann als konkretes Treffen an einem Ort, als auch Online per Chat oder Forum auf der Vereinseigenen Home Page statt finden.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederverammlung angekündigt worden sind.
- Die Mitgliedsversammlung ist in der Regel nichtöffentlich. Der Vorstand kann jedoch die Einberufung einer öffentlichen Mitgliederversammlung beschließen, worauf in der schriftlichen Einladung hinzuweisen ist.
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist ein solcher nicht im Amt oder nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handaufheben getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für eine Satzungsänderung und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung am Vereinssitz einsehen. Ferner können die Mitglieder eine Ausfertigung des Protokolls in elektronischer Form oder - gegen Erstattung der Portokosten - auf dem Postwege anfordern.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von § 7 Absatz 11 die Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt aus dem Kreis der Mitglieder einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Für die Amtszeit des Kassenprüfers gilt § 9 Absatz 6 analog.
- Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Beisitzer/in
- Kassierer/in
- Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer, dieser ist für die operativen Aufgaben des Vereins zuständig. Er führt den Verein in allen Bereichen entlang der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Der Geschäftsführer vertritt den Verein außergerichtlich.
- Der erste und zweite Vorsitzende sind nur zusammen zur Vertretung des Vereins sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich berechtigt.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Geschäftsführer kann aber aus den Reihen des Vorstands kommen.
- Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende lädt mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung ein. Diese kann sowohl als persönliches Treffen an einem Ort, als auch Online per Forum oder Chat auf der Vereins Home Page stattfinden.
- Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nochmals gesondert schriftlich niederzulegen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, alle eventuellen vereinsrelevanten Streitigkeiten mit gesundem Anstand und Menschenverstand beizulegen. Gelingt dies nicht, so verpflichten sich alle Mitglieder, den Schiedsspruch zu akzeptieren, der von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen wird. Bis zum Zustandekommen dieser Mitgliederversammlung ruht der Streit.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Absatz 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Delegierten Commission e.V., mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für Belange des Tierschutzes für Hunde der Rasse Dogo Canario zu verwenden.
Satzung Stand 2007
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