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Rasselisten und die Folgen

 

Gleich nach der Einführung der Gesetze gegen die - wie bereits beschrieben - recht leichtfertig und willkürlich zu vermeintlich gefährlichen Hunden erklärten Rassen, waren die Folgen für die betroffenen Halter und Hunde zum Teil drastisch.

Tausende Hunde wurden behördlicherseits eingezogen, die Zahl der getöteten lässt sich nicht sagen. In Hamburg waren die Bemühungen so weit, dass man im Hamburger Seehafen eine Halle mit über 200 Zwingern voll stopfte und konfiszierte oder abgegebene „Kampfhunde“ darin unterbrachte. Diese Harburger Halle wurde für viele zum Zeichen, dass in diesem Wahn der Kampfhundehysterie der Gesetzgeber selbst nicht vor Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zurückschreckte

 

Die Lage für Liste 1 Hunde war damals kaum zu beschreiben. Über die Jahre ist vieles „normaler“ geworden. Aber immer noch haben wir Liste 1 Hunde in Tierheimen, die seit der Einführung der Listen 2000, unverändert in Tierheimen hinter Gitter sitzen. Diese Rassen dürfen fast in ganz Deutschland nicht mehr gezüchtet werden.

Liste 2 Hunde sind da wesentlich besser dran. Hier kann der Halter den Behörden nachweisen, dass sein Hund nicht aggressiv ist. Dies über einen Wesenstest oder in NRW über einen Verhaltenstest.

Hat der Hund diesen Test bestanden, dann fällt für diesen die Maulkorbpflicht, auch eine Leinenpflichtbefreiung kann man beantragen. Mit bestandener Prüfung verzichten auch einige wenige Gemeinden auf die erhöhte „Kampfhundesteuer“.

Denn Hunde der Rassen, die vom jeweiligen Landesgesetzgeber auf einer der beiden Listen stehen, dürfen von Gemeinden mit erhöhter Steuer belegt werden.

Diese Kampfhundesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Sie kann bei 150,00 Euro, aber auch 500, 700, 804 oder bei 1.500,00 Euro liegen. Die meisten Städte und Gemeinden haben auch Erhöhungen bei mehreren Hunden. Wie z.B. hier: 

„Ausgehend von den Festsetzungen des Landeshundegesetzes NRW wird für Hunde nach § 3 und § 10 eine erhöhte Hundesteuer erhoben:

bei nur 1 Hund 540,00 Euro

bei 2 und mehr Hunden, je Hund 804,00 Euro“

 

Natürlich gab es gegen diese „Sondersteuer“ verschiedene Klagen. Mit höchstrichterlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (AZ.:11C 8.99) und etlichen weiteren scheint dies aber leider weitgehend abgesichert. Es gibt aber auch einige positive Urteile in dieser Richtung. Nur dürfen die Gemeinden grundsätzlich die in Listen erfassten Hunde anders besteuern.

Je nach Bundesland, und auch Gemeinde, bedeutet eine Erfassung einer Rasse auf Liste 1 oder 2 zum Teil erhebliche Folgen für Hund und Halter.

 

Dabei muss man unterscheiden zwischen den rein behördlichen Auswirkungen der Landesgesetze und dem was je nach Gemeinde und deren „Auslegungen“ an Folgen auf die Beteiligten zukommen kann.

 

Aber man darf auch einen Aspekt nicht vernachlässigen.

Der Hund ist vorverurteilt, er ist offiziell als wahrscheinlich gefährlicher Hund abgestempelt. Er gilt dann in der öffentlichen Berichterstattung, der Ansicht der Menschen, schnell als ein vermeintlicher Kampfhund.

 

Kommt es einmal zu einer Auseinandersetzung, einem Unfall, einem Vorfall, ist es immer „Der böse Kampfhund“. Der den Zeitungen eine Meldung wert ist, die Statistik bereichert, Vorurteile bestärkt.

Der gelistete Hund wird stets der „war ja klar, dass der Kampfhund schuld ist“ Hund sein, ob er gebissen oder angegriffen wurde, und sich nur verteidigt hat oder etwas anderes passiert ist.

Er ist durch ein simples – aber immerhin Behördliches – Abstempeln in eine Kategorie auf einer recht wahllosen Liste zu einem quasi Vorbestraften geworden.

 

Ein abgelegter Wesenstest ändert nur die Maulkorbpflicht, sonst nichts. Alles andere bleibt bestehen und kann je nach Ordnungsamt ausgelegt und verfolgt werden.

 

Grundsätzlich muss man Folgendes bei Liste 2 beachten:

Sachkundenachweis und Versicherungspflicht

(sollte aber beides obligatorisch sein, für einen verantwortungsvollen Halter)

 

Es kann nach Gesetz, Bundesland und Gemeinde gefordert werden:

Führungszeugnis, Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters,

körperliche Voraussetzung zum Führen eines solchen Hundes nachweisen,

vollendetes 18. Lebensjahr zum Führen eines solchen Hundes,

ausbruchsichere Unterbringung des Hundes,

Wiederholungen von Wesens- oder Verhaltenstest.

Dazu kann es zu Problemen kommen wenn man mit „mehreren“ als gefährlich geltenden Hunden raus geht, wenn Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Verwandte mal eben mit dem Hund Gassi gehen.

Es kann zu Problemen mit Vermietern, Versicherungen kommen.

Es kann durch eine Beschwerde oder „Anschwärzen“ eines Nachbarn, oder eines „freundlichen Mitmenschen“, zu heftigen Problemen für Halter und Hund kommen.

Denn wie oben ausgeführt, der Hund gilt als verdächtig, quasi vorbestraft. Oder um es genauer zu sagen, er ist Freiwild.

 

All diesem muss man sich stellen, man muss es annehmen und damit umgehen. Wir wollen keinen abschrecken, aber es hilft nichts es zu verharmlosen oder zu vertuschen. Das können die Folgen für einen Liste 2 Hund sein. Aber all dies ist zu handhaben und wir bieten Ihnen hier gerne unsere Hilfe an.

 

Wir wollen aber auch nicht schwarz malen, die meisten Ordnungsämter sind sehr vernünftig und aufgeschlossen für eine Unterhaltung, wenn man mit diesen vernünftig umgeht. Wenn dort aber erst einmal das Porzellan zerschlagen ist, dann sitzen diese Damen und Herren am längeren Hebel und bekommen das Agieren an diesem noch bezahlt.

 

Also, unser Tipp, wenn Sie auf Probleme oder Schwierigkeiten stoßen, nicht den Ärger über vermeintliche Ungerechtigkeit am Ordnungsamt auslassen.

Die Menschen dort erfüllen nur ihren Job, nach den Regeln die andere aufstellen. Die sind in der Mehrzahl auch gegen diese Hundegesetze, aber sie müssen diese durch ihre Arbeit eben befolgen. Sie sind, wie Sie als Halter, nur das letzte Glied in der Kette. Bleiben Sie höflich und versuchen Sie mit dem Beamten an der Lösung zu arbeiten.

Die Beamten und Politiker die diesen Unsinn beschlossen haben, die finden Sie nicht im örtlichen Rathhaus. Dort muss man nur ständig versuchen mit diesen, von handwerklichen Fehlern strotzenden, Regelungen klar zu kommen.

Bei Fragen oder Problemen stehen wir Ihnen gerne, gleich welcher molossoiden Rasse oder von welchem Züchter Ihr Hund kommt, zur Verfügung und versuchen Ihnen weiter zu helfen.

 

Fazit:

Um es klar zu stellen,

es geht nicht darum eine Rasse gegen die andere auszuspielen.

 

Rasselisten sind sinnlos, diskriminierend und sind eigentlich mit unserem Recht nicht vereinbar. Jede Rasse die darauf auftaucht ist eine zuviel. Rasselisten bieten keinerlei Schutz der Bevölkerung vor Vorfällen mit Hunden.

 

Aber es stehen nun einmal Rassen auf diesen Listen.

Das ist die traurige Tatsache.

 

Nur macht es wirklich keinen Sinn,

und es ist unverständlich und nicht zu tolerieren,

dass Einzelne – zu ihrem privaten eigenen Vorteil –

in Kauf nehmen, dass andere Rassen – außerhalb dieser Listen –

auch unter diese Regelungen fallen.

 

Wenn eine Rasse gelistet wird ist das eigentlich an Unglück genug.

 

Es dann zu provozieren, weitere Rassen mit unter den gelisteten Namen zusammen zu fassen, ist ein bewusst zugefügter Schaden für viele betroffene Hunde und Halter.

 

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